KG - Beschluss vom 21.04.2016
4 W 9/16
Normen:
GKG § 49a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 85 T 60/15 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 75 C 85/14

Streitwert eines Antrags auf Zustimmung zur Veräußerung eines WEG-Miteigentumsanteils

KG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 4 W 9/16

DRsp Nr. 2017/16322

Streitwert eines Antrags auf Zustimmung zur Veräußerung eines WEG -Miteigentumsanteils

Der Streitwert im Verfahren auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum durch den Verwalter oder die anderen Wohnungseigentümer beträgt 10% bis 20% des Verkaufspreises (hier: 15%).

Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14. Januar 2016 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. November 2015 - 85 T 60/15 WEG - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 49a Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin als Käuferin der Wohneinheit Nr. 2 in der von der Beklagten zu 1. verwalteten Wohnanlage der Beklagten zu 2. bis 6. nahm in erster Instanz aus abgetretenem Recht der Verkäuferin nach verweigerter Zustimmung zur Veräußerung zuletzt mit ihrem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu 1. und mit ihrem Klageantrag zu 2. die Beklagten zu 2. bis 6. auf Zustimmung zur Veräußerung in Anspruch. Mit ihrem Klageantrag zu 3. beantragte sie die Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses in der WEG -Versammlung und mit dem Antrag zu 4. die Feststellung, dass in ihrer Person kein zur Verweigerung der Zustimmung berechtigender Grund vorliege.