ArbG Neumünster, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 70 d/22
Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15 DSGVOGrundsatz der StreitwertwahrheitVorrang des Grundsatzes der Streitwertwahrheit vor dem Grundsatz Ne ultra petitum (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.07.2022 - Aktenzeichen 2 Ta 63/22
DRsp Nr. 2023/14469
Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15DSGVOGrundsatz der StreitwertwahrheitVorrang des Grundsatzes der Streitwertwahrheit vor dem Grundsatz "Ne ultra petitum" (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
1. Der Streitwert eines Datenauskunftsantrages nach Art. 15DSGVO beträgt pauschal 5.000,00 Euro.(Rn.27)2. Wird im Rahmen einer Streitwertbeschwerde ein geringer Wert vom Beschwerdeführer beantragt als nach den allgemeinen Regeln festzusetzen wäre, führt der Grundsatz der Streitwertwahrheit zur höheren Festsetzung. § 308 Abs. 1ZPO gilt insoweit nicht.(Rn.31)
1. Bei der Anwendung der Vorschriften des GVG und des RVG sowie der Empfehlungen der Streitwertkommission zur Ermittlung der Streitwerte gilt der Grundsatz der Streitwertwahrheit.2. Aus dem Grundsatz der Streitwertwahrheit folgt, dass - in Abweichung zu § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO - der Gegenstandswert auch zugunsten des Beschwerdeführers über dessen Antrag hinausgehend (bei einer Heraufsetzungsbeschwerde also höher als beantragt) festgesetzt werden kann. Eine Bindung an den Beschwerdeantrag könnte bei anderer Sichtweise dazu führen, dass das Gericht unter Verstoß des Grundsatzes der Streitwertwahrheit einen unrichtigen Gegenstandswert festsetzen müsste.
Tenor
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