Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 75.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige, aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.
Nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für den Wert des Eilverfahrens dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs im Eilverfahren repräsentiere. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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