BFH - Beschluss vom 06.09.2012
VII E 12/12
Normen:
GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 211

Streitwert eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung; Berücksichtigung des Höchstwerts des § 52 Abs. 1 GKG

BFH, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen VII E 12/12

DRsp Nr. 2013/126

Streitwert eines finanzgerichtlichen Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung; Berücksichtigung des Höchstwerts des § 52 Abs. 1 GKG

1. NV: Im finanzgerichtlichen AdV-Verfahren beträgt der Streitwert 10 v.H. des Betrages, dessen Aussetzung begehrt wird. 2. NV: § 39 Abs. 2 GKG ordnet eine typisierende Begrenzung des Streitwerts auf 30 Mio. € an, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. 3. NV: Ein solcher Streitwert ist auch in Verfahren anzusetzen, bei denen es um die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids geht, mit dem Ansprüche in Höhe von mindestens 300 Mio. € geltend gemacht werden. 4. NV: Dabei ist es verfahrens- und kostenrechtlich hinzunehmen, dass sich ab einem solchen Streitwert der auf 30 Mio. € begrenzte Streitwert des Hauptsacheverfahrens und der Streitwert des AdV-Verfahrens entsprechen.

Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein finanzgerichtliches Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung ist der Höchstwert des § 52 Abs. 1 GKG in der Weise zu berücksichtigen, dass der zunächst aufgrund der Bedeutung der Rechtsache ermittelte und sodann auf 10 % reduzierte Steuerbetrag diesen Höchstwert nicht überschreiten darf.

Normenkette:

GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 5; GKG § 52 Abs. 1;

Gründe