BFH - Beschluss vom 31.07.2014
IV E 2/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 302
BFH/NV 2014, 1766

Streitwert eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 31.07.2014 - Aktenzeichen IV E 2/14

DRsp Nr. 2014/13542

Streitwert eines finanzgerichtlichen Verfahrens im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung

1. NV: Der Streitwert einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist grundsätzlich typisiert mit 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. 2. NV: Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. 3. NV: Bei der Bemessung des Streitwerts im Gewinnfeststellungsverfahren ist nicht zu berücksichtigen, ob und inwieweit der streitige Gewinn thesauriert und deshalb einer tarifbegünstigten Besteuerung nach § 34a EStG unterworfen worden ist oder ob im Falle des Obsiegens die streitbefangene Steuer im Wege der Einlage der Kostenschuldnerin (Personengesellschaft) verblieben wäre. 4. NV: Die Rechtsform des Kostenschuldners ist für die Streitwertfestsetzung ohne Bedeutung.

1. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter. Diese ist im Sinne einer Vereinfachungsregelung grundsätzlich mit 25% des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen.