BFH - Beschluss vom 18.01.2017
X S 22/16
Normen:
ZPO § 3; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 615

Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen X S 22/16

DRsp Nr. 2017/3733

Streitwert eines Revisionsverfahrens betreffend die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer

1. Der Streitwert eines Verfahrens, das die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer betrifft, ist --soweit möglich-- nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Nur wenn eine solche konkrete Streitwertermittlung nicht möglich ist, sind pauschal 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen. 2. Bei der Ermittlung der danach maßgebenden konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen sind weder Folgesteuern (Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer) noch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen, soweit diese nicht mit angefochten sind. 3. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Streitwerts bei Anfechtung von Verlustfeststellungsbescheiden ist nicht § 52 Abs. 3 GKG, sondern § 52 Abs. 1 GKG. Daher ist die streitwerterhöhende Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in diesen Verfahren nicht anwendbar. 4. Das für eine förmliche Streitwertfestsetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind.