Der Streitwert für das Revisionsverfahren IV R 41/13 wird auf 4.500 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzt der Antrag eines Beteiligten auf förmliche Festsetzung des Streitwerts ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus dem gestellten Sachantrag und der bisherigen BFH-Rechtsprechung ermittelt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152,
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