Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts Potsdam - 2. Kammer für Handelssachen - vom 10.08.2020 (
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie ist aber unbegründet. Die landgerichtliche Festsetzung des Streitwertes für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf insgesamt 50.000 € ist nicht zu beanstanden. Eine Ermäßigung des Streitwerts auf 5.000 €, wie von der Antragsgegnerin beantragt, kommt nicht in Betracht.
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