Auf die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2019 - Az.
1. In der Hauptsache begehrte die Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Ersetzung der Zustimmung zu einer zwei Monate dauernden befristeten Einstellung eines Mitarbeiters in die Filiale Kerpen. Weiter stellte die Antragstellerin den Antrag nach § 100 BetrVG. Der einzustellende Mitarbeiter sollte für diese befristete Zeit dem Filialleiter als Coach zur Seite stehen und die Überprüfung und Optimierung von Arbeitsprozessen ermöglichen.
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