BFH - Beschluss vom 27.04.2020
IX E 7/20
Normen:
FGO § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 903
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen IX B 21/19

Streitwert eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen IX E 7/20

DRsp Nr. 2020/9815

Streitwert eines Verfahrens der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen

NV: Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften und anderen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für den Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs – Kostenstelle – vom 20.02.2020 – KostL 1275/19 (IX B 21/19) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 52 Abs. 1;

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 des () wendet sich der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) —zulässigerweise— gegen den der Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs (BFH) zugrunde gelegten Streitwert. Die strittige Steuernachzahlung für die Jahre 2007 bis 2011 betrage (einschließlich Solidaritätszuschlag) 40.684,07 €; dies sei der maßgebende Streitwert. Zudem sei statt von einem "Gesamtverlust" in Höhe von 248.247 € von einem solchen in Höhe von 143.294 € (2007: ./. 51.600 €; 2008 und 2009: je ./. 42.188 €; 2010 und 2011: je ./. 3.659 €) auszugehen.