FG Sachsen - Beschluss vom 14.09.2011
2 K 74/09
Normen:
GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; StBerG § 37;

Streitwert eines Verfahrens wegen des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung

FG Sachsen, Beschluss vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 2 K 74/09

DRsp Nr. 2012/12249

Streitwert eines Verfahrens wegen des Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung

Ist zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage die Zulassung zur mündlichen Prüfung bzw. das Bestehen des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung streitig, ist der Streitwert des Verfahrens mit 25.000 EUR anzusetzen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung). Ein niedrigerer Streitwertansatz kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das finanzielle Interesse am Erfolg der Prüfung geringer anzusetzen ist, z. B., weil der Beruf aufgrund einer Behinderung nicht in der ansonsten üblichen umfangreichen Art und Weise ausgeübt werden kann.

Der Streitwert wird auf EUR 25.000 festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 40; GKG § 52 Abs. 1; StBerG § 37;

Gründe