BFH - Beschluss vom 05.03.2013
X K 10/12
Normen:
GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 12a; GKG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 953

Streitwert eines Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen X K 10/12

DRsp Nr. 2013/7998

Streitwert eines Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer

1. NV: Bedarf es im Rahmen einer beim BFH erhobenen Entschädigungsklage der Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG, dann ist hierfür der Berichterstatter des angerufenen Senats zuständig. 2. NV: Bei der Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG kann im Einzelfall die Wertung des § 198 Abs. 2 GVG zu berücksichtigen sein.

Der Streitwert eines Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Regelentschädigung von 1.200 EUR je Jahr der Verzögerung gem. § 198 GVG festzusetzen (hier: 300 EUR).

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 12a; GKG § 12 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger begründete mit seinem am 10. Juli 2012 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 seine gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 9. Februar 2012 3 K 232/11 erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision, über die der zuständige Senat des BFH inzwischen entschieden hat. In seinem Schriftsatz führte er auch aus, er erhebe Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer.