Festsetzung des Streitwertes bei Streitigkeiten über die Höhe des Einheitswerts von Grundvermögen für Stichtage ab dem 1.1.1997.
Der Streitwert war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch Beschluss vom Prozessgericht festzusetzen, weil dies im Hinblick auf die Einwendungen, die das Finanzamt gegen den Kostenfestsetzungsantrag geltend gemacht hat, als angemessen anzusehen ist. Die Höhe des Streitwerts war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der sich aus dem Sachantrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Hierbei waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
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