I. Das Finanzgericht (FG) wies die von A (Kostenschuldner zu 1) und dem Kostenschuldner zu 2 und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der gegen die Kostenschuldner erlassenen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, hilfsweise auf ersatzlose Aufhebung der Feststellungsbescheide als unzulässig ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Kostenschuldnern neben der Nichtzulassungsbeschwerde "hilfsweise" eingelegte Revision verwarf der Senat mit Beschluss vom ... als unzulässig und legte den Kostenschuldnern die Kosten des Revisionsverfahrens auf.
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