FG Baden-Württemberg - Beschluß vom 25.10.1999
9 V 46/99
Normen:
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 97

Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

FG Baden-Württemberg, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 9 V 46/99

DRsp Nr. 2001/1391

Streitwert für AdV-Verfahren wegen Forderungspfändung

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einzelfall dem Streitwert der Hauptsache angenähert wird. Hier: Ansatz des Streitwerts eines Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung einer Kontenpfändung in Höhe des Werts der Hauptsache.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 2 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

Der Senat erachtete eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) für angemessen.

Der Streitwert entspricht hier dem Wert der Hauptsache.