Die Verfahren 10 C 20.1853 und 10 C 20.1854 werden gemäß §
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässigen und auch ohne Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegten (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) Streitwertbeschwerden des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die beiden Klageverfahren zu Recht auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen.
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