FG Münster - Beschluss vom 19.02.2015
4 K 4115/14 Kg (PKH)
Normen:
GKG § 42 Abs 1 Satz 1; GKG § 52 Abs 3 Satz 1;

Streitwert für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung von Kindergeld

FG Münster, Beschluss vom 19.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 4115/14 Kg (PKH)

DRsp Nr. 2015/5802

Streitwert für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung von Kindergeld

Wird im Einspruchsverfahren über die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld sowohl für zurückliegende Monate als auch über den zukünftig weiterbestehenden Kindergeldanspruch positiv entschieden, wird bei der Berechnung des Streitwerts für die Erstattung der Anwaltskosten der einfache Jahreswert hinzugerechnet.

Normenkette:

GKG § 42 Abs 1 Satz 1; GKG § 52 Abs 3 Satz 1;

Tatbestand

I.

In der Hauptsache streiten die Antragstellerin und die Familienkasse … über die Höhe der für ein Einspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.

Die Familienkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Kindergeld für die volljährige Tochter T. zunächst ab Juli 2014 ab, weil die Tochter nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend geführt werde. Hiergegen legte die Antragstellerin – anwaltlich vertreten – Einspruch ein. Dieser Einspruch hatte in der Sache Erfolg. Mit Bescheid vom 15.10.2014 setzte die Familienkasse Kindergeld für T. ab Juli 2014 laufend fest. Zugleich lehnte sie die Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsverfahrens ab, weil die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.