FG Saarland - Beschluss vom 16.07.2014
2 K 1420/13
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes innerhalb eines Jahres nach dem Monat der Klageerhebung

FG Saarland, Beschluss vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 1420/13

DRsp Nr. 2014/14255

Streitwert für ein nach dem 31.8.2009 erhobenes Klageverfahren wegen Kindergeldfestsetzung für unbestimmte Dauer bei Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes innerhalb eines Jahres nach dem Monat der Klageerhebung

1. Der Streitwert in einem Klageverfahren, das auch auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichtet ist, bemisst sich auch für ab dem 1.9.2009 erhobene Klagen grundsätzlich nach den bis zur Einreichung der Klage streitigen Kindergeldbeträgen zuzüglich eines Jahresbetrags an Kindergeld. 2. Es ist aber ausnahmsweise kein voller Jahresbetrag zu berücksichtigen, wenn die Kindergeldanspruchsberechtigung vor Ablauf eines Jahres seit dem Monat der Klageerhebung endet, weil das Kind das 25. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall ist anstelle des Jahresbetrags lediglich das Kindergeld für den Zeitraum vom Monat nach der Klageerhebung bis zum Monat des 25. Geburtstages des Kindes für den Streitwert zu berücksichtigen.

Der Streitwert wird auf 2.944 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG 2004 a.F. § 42 Abs. 1 S. 1; EStG § 62 Abs. 1 S. 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 14. Mai 2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 die Festsetzung des Streitwertes beantragt.