Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Der Kläger begehrte mit seiner Klage, die beklagte Gemeinde zu verpflichten, das Bankett einer Gemeindeverbindungsstraße baulich auszubessern und bis dahin die Geschwindigkeit im dortigen Straßenabschnitt einstweilen auf 30 km/h zu beschränken. Nach Klagerücknahme stellte die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts das Verfahren mit Beschluss vom 13. Juli 2020 ein, erlegte dem Kläger die Verfahrenskosten auf und setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Kläger am 15. Juli 2020 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, aufgrund der Bedeutung der Klage für ihn und des damit verbundenen Aufwands sei ein Streitwert von höchstens 2.500 Euro angemessen.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
Die statthafte Beschwerde, die nicht ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), hat keinen Erfolg.
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