FG Thüringen - Beschluss vom 02.03.2007
IV 70082/06 Ko
Normen:
GKG § 39 Abs. 1 § 63 § 52 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § 43 § 149 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 § 32 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 954

Streitwert für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver Klagehäufung

FG Thüringen, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen IV 70082/06 Ko

DRsp Nr. 2007/9170

Streitwert für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver Klagehäufung

1. In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert auch in den Streitjahren ab 2001 mit mindestens 25 % der streitigen Beträge zu schätzen. Ausgehend von einem aus der Grund- und der Splittingtabelle abgeleiteten Mittelwert ist dieser Prozentsatz ab einem bestimmten streitigen, gesellschafterbezogenen Einkünftebetrag (Veranlagungszeiträume bis 2001: 120.000 DM; Jahre 2002 und 2003: 60.000 Euro; 2004: 70.000 Euro) in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 in mehreren Stufen um je 5 % auf bis zu maximal 45 % des streitigen Einkünftebetrags zu erhöhen (Anschluss an die - in den Entscheidungsgründen dargestellten - Streitwerttabellen des Kostenbeamten des Thüringer Finanzgerichts). 2. Werden mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne von § 43 FGO (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. Gewinnfeststellungen für mehrere Veranlagungszeiträume), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Streitgegenstände) festzusetzen. Dieser Gesamtstreitwert ist auch für die Festsetzung der den Beteiligten nach dem RVG zu erstattenden Aufwendungen maßgeblich.

Normenkette:

GKG § 39 Abs. 1 § 63 § 52 Abs. 1, 2 ; AO (1977) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; FGO § § Abs. ;