FG Saarland - Beschluss vom 09.02.2012
2 K 1592/10
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Streitwert für Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach Streichung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG

FG Saarland, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 2 K 1592/10

DRsp Nr. 2012/15879

Streitwert für Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach Streichung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG

Wird für einen Zeitraum nach der mit Wirkung ab dem 1.9.2009 erfolgten Streichung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG (durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitFGG-Reformgesetz – v. 17.12.2008, BGBl I 2008, 2586) um eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten und deckt die abschließende Verwaltungsentscheidung den Zeitraum, für den Kindergeld beantragt wird, nicht ab, so bestimmt sich der Streitwert nach der Summe der streitigen Kindergeldbeträge, die auf den Antragszeitraums bis zum Monat der letzten Verwaltungsentscheidung entfallen, zuzüglich eines Jahresbetrags des Kindergelds.

Der Streitwert wird auf 5.576 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

I.