BFH - Beschluß vom 08.04.1999
X E 1/99
Normen:
GKG §§ 4 11 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1245

Streitwert für Revisionsverfahren

BFH, Beschluß vom 08.04.1999 - Aktenzeichen X E 1/99

DRsp Nr. 1999/6176

Streitwert für Revisionsverfahren

1. Hat ein Kostenschuldner keinen bezifferten Revisionsantrag gestellt, ist die Beschwer maßgebend, die sich für ihn aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt. 2. Sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Kostenschuldner bei Erfolg ihrer Verfahrensrevision ihr bisheriges Klagebegehren hätten einschränken wollen, ist der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblich.

Normenkette:

GKG §§ 4 11 Abs. 1 § 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 30. September 1998 hatte der Senat die Revision der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 29. Oktober 1998 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend dem Antrag vor dem FG unter Zugrundelegung des vom FG ermittelten Streitwertes von 61 316 DM auf 1 550 DM angesetzt.

Dagegen haben die Kostenschuldner Erinnerung eingelegt mit der Begründung, Ziel der Klage sei die Berücksichtigung einer Leibrente in Höhe von 24 000 DM mit dem Ertragsanteil (38 %) von jährlich 9 120 DM gewesen. Die Kostenschuldner beantragen, den Streitwert dementsprechend mit nur 21 040 DM anzusetzen.