FG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2008
3 K 142/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 139 Abs. 3 Satz 3 ;

Streitwert für Vorverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 142/06

DRsp Nr. 2008/11591

Streitwert für Vorverfahren

Ist ein Einspruch nicht begründet worden und kann deshalb nicht festgestellt werden, welches Begehren mit ihm verfolgt wird, so ist der Streitwert für das Vorverfahren höchstens auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2 ; GKG § 139 Abs. 3 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Der Streitwert wird für das Klagverfahren auf EURO 54.178 und für das Vorverfahren auf EUR 5.000 festgesetzt.