BFH - Beschluß vom 10.06.1999
IV E 2/99
Normen:
GKG § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1608

Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung

BFH, Beschluß vom 10.06.1999 - Aktenzeichen IV E 2/99

DRsp Nr. 1999/8634

Streitwert; gesonderte Gewinnfeststellung

1. Im Verfahren der gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren nach den einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Stpfl. auf der Grundlage des Antrags des Rechtsmittelführers zu bestimmen. Abzustellen ist dabei auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Stpfl. 2. Insoweit besteht ein Unterschied zu der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung, bei der die einkommensteuerlichen Auswirkungen grds. mit 25 v. H. des streitigen Gewinns veranschlagt werden. 3. Bei der Streitwertbemessung ist eine gegenläufige Auswirkung der streitigen Gewinnerhöhung in einem anderen Feststellungszeitraum nicht mindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 14 ;

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob nach erfolglosem Einspruch Klage gegen einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns aus freiberuflicher Tätigkeit für das Streitjahr 1989, mit dem der Gewinn um 569 727 DM erhöht worden war. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 142 000 DM fest.