I. Der Erinnerungsführer und Kostenschuldner (Erinnerungsführer) legte gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Oktober 2004 betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde Erinnerung ein. Gegenstand des erfolglosen Klage- und Beschwerdeverfahrens waren die gesonderten Feststellungen der Einkünfte des Erinnerungsführers 1983 und 1984 sowie der Gewerbesteuermessbescheid 1983. Der beschließende Senat erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf.
Die Kostenstelle des BFH setzte Gerichtskosten in Höhe von 2 512 EUR fest. Den dem zugrunde liegenden Streitwert in Höhe von 161 461 EUR ermittelte sie wie folgt:
1. Feststellungsverfahren:
1983 1984
Zu versteuerndes Einkommen 1 386 615 DM 1 121 040 DM
./. begehrte Minderung 328 279 DM 122 076 DM
1 058 336 DM 998 964 DM
Einkommensteuer laut FA 746 828 DM 598 108 DM
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