FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.03.2015
15 K 196/11
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52;

Streitwert: Gesonderte Gewinnfeststellung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 15 K 196/11

DRsp Nr. 2015/9497

Streitwert: Gesonderte Gewinnfeststellung

Bei einem Streitwert über eine ges. Gewinnfeststellung ist i.d.R. auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer abzustellen. In Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, ist der Streitwert grds. mit 25 v. H. des festgestellten Betrages anzusetzen. Bestehen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, kann es in Ausübung dem FG nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessen gerechtfertigt sein, den Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen. Abweichend von Ziff. 13 des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit kann der Streitwert nicht mit „25 % des festgestellten Betrages” angesetzt werden. Insoweit ist abweichend vom Streitwertkatalog für die Finanzgerichtsbarkeit auf 25 % der beantragten Gewinnminderung abzustellen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b; GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 52;

Tatbestand:

Die Klägerin ist mit M verheiratet. Die in A wohnhaften Eheleute werden vom Finanzamt A zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und M erzielten in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) aus einem jeweils in B belegenen Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte der Eheleute aus Gewerbebetrieb wurden vom Beklagten (Finanzamt - FA -) jeweils gesondert festgestellt.