FG Düsseldorf - Beschluss vom 25.07.2003
11 K 3813/99 F
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 290
EFG 2003, 1731

Streitwert; Gesonderte Gewinnfeststellung; Verlustvortrag; Schätzung - Schätzung des Streitwerts in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Verlusten

FG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 11 K 3813/99 F

DRsp Nr. 2003/12381

Streitwert; Gesonderte Gewinnfeststellung; Verlustvortrag; Schätzung - Schätzung des Streitwerts in Verfahren wegen gesonderter Feststellung von Verlusten

Beeinflusst die gesonderte Gewinnfeststellung lediglich die Höhe des verbleibenden einkommensteuerlichen Verlustabzugs und ist dessen Auswirkung auf zukünftige Einkommensteuerveranlagungen nicht absehbar, so ist der Streitwert mit 10% der streitigen Feststellungsbeträge zu schätzen.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 10d Abs. 2 ; EStG § 10d Abs. 3 ; GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 13 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erhob gegen die gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 Klage und begehrte für 1991 eine Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 497.705 DM, für 1992 eine Erhöhung um 45.129 DM und für 1993 eine Kürzung um 502.158 DM. Mit Urteil vom 21.11.2002 gab der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage in vollem Umfang statt. Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil zu ändernden gesonderten Feststellungen 1991 bis 1993 ergab sich zum 31.12.1993 ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 982.448 DM.

Die Beteiligten streiten nunmehr über die Höhe des Streitwertes.