I.
Der Kläger erhob gegen die gesonderten Feststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993 Klage und begehrte für 1991 eine Kürzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb um 497.705 DM, für 1992 eine Erhöhung um 45.129 DM und für 1993 eine Kürzung um 502.158 DM. Mit Urteil vom 21.11.2002 gab der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf der Klage in vollem Umfang statt. Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil zu ändernden gesonderten Feststellungen 1991 bis 1993 ergab sich zum 31.12.1993 ein verbleibender Verlustabzug in Höhe von 982.448 DM.
Die Beteiligten streiten nunmehr über die Höhe des Streitwertes.
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