FG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2005
11 K 4260/02 F
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 5 ;

Streitwert; Gewinnfeststellung; Pauschale; Gewinnanteil; Mittelwert; Freibetrag - Streitwert bei Gewinnfeststellung und Auswirkung einkommensteuerlicher Freibeträge

FG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 11 K 4260/02 F

DRsp Nr. 2005/6172

Streitwert; Gewinnfeststellung; Pauschale; Gewinnanteil; Mittelwert; Freibetrag - Streitwert bei Gewinnfeststellung und Auswirkung einkommensteuerlicher Freibeträge

1. In Verfahren wegen einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung ist der pauschale Streitwert bei einem 7.500,-- EUR übersteigenden Gewinnanteil nach dem Mittelwert der hierauf entfallenden Einkommensteuertarife nach der Grund- und Splittingtabelle zu bemessen. 2. Die Berücksichtigung eines bei der Einkommensteuerveranlagung ggf. anzusetzenden Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 EStG ist dabei nicht sachgerecht.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 32a Abs. 1 ; EStG § 32a Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachten Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. -). Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. dann statt, wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält.

Die Höhe des Streitwerts ist dabei gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.