Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (in der für bis zum 30. Juni 2004 anhängig gemachten Verfahren geltenden Fassung - GKG a.F. -). Hiernach findet eine förmliche Streitwertfestsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren u.a. dann statt, wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung für angemessen hält.
Die Höhe des Streitwerts ist dabei gemäß § 13 Abs. 1 GKG a.F. grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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