BFH - Beschluss vom 26.02.2007
IV E 4/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GKG § 5 Abs. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1166

Streitwert; Gewinnfeststellung; Umqualifizierung von Sondervergütungen in Einkünfte aus Gewerbebetrieb

BFH, Beschluss vom 26.02.2007 - Aktenzeichen IV E 4/06

DRsp Nr. 2007/7461

Streitwert; Gewinnfeststellung; Umqualifizierung von Sondervergütungen in Einkünfte aus Gewerbebetrieb

1. Der Streitwert richtet sich im Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.2. Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bemisst sich der Streitwert nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Gesellschafter; diese ist grds. mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlustes zu bemessen.3. Für die Umqualifizierung von Arbeitslohn in Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Streitwert mit einem Pauschalbetrag von 500 EUR anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GKG § 5 Abs. 1 § 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: