I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) anzusetzenden Streitwertes.
Der beschließende Senat hatte im Antragsverfahren nach § 69 FGO mit Beschluss vom 05.04.2003 die Vollziehung der Steueranmeldung der Antragstellerin vom ... 2005 über ... EUR gegen Sicherheitsleistung aufgehoben. Mit Beschluss vom 06.08.2007 (VII B 108/06) hatte der Bundesfinanzhof zum einen die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Senats vom 05.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen und zum anderen auf die Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Senats vom 05.04.2006 dahin geändert, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung aufgehoben wurde.
Am ... 2007 hat die Antragstellerin die Kostenfestsetzung für das AdV-Verfahren beantragt. In ihrer Berechnung geht sie von einem Streitwert in Höhe von 25 % der angemeldeten Steuer aus. Diesem Ansatz tritt der Antragsgegner unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegen, wonach sich der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung auf 10 % des beantragten Aussetzungsbetrages belaufe.
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