FG Nürnberg - Beschluss vom 27.06.2011
4 K 1707/10
Normen:
GFG § 52 Abs. 1;

Streitwert im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung

FG Nürnberg, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen 4 K 1707/10

DRsp Nr. 2011/14749

Streitwert im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist der Streitwert typisierend mit 25% des streitigen Betrages anzusetzen; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern sind auch dann unerheblich, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind.

Normenkette:

GFG § 52 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Für die Bestimmung des Gegenstandswertes für das gerichtliche Verfahren ist über die Verweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) der Streitwert nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) maßgebend. Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn objektiv ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist der Streitwert typisierend mit 25% des streitigen Betrages anzusetzen; die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern sind auch dann unerheblich, wenn diese Auswirkungen im Einzelfall vorgetragen worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.02.2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035).