BFH - Beschluss vom 10.07.2013
IV E 7/13
Normen:
GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; GKG § 3 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1808

Streitwert im Verfahren der einheitlichen und/oder gesonderten Gewinnfeststellung

BFH, Beschluss vom 10.07.2013 - Aktenzeichen IV E 7/13

DRsp Nr. 2013/20301

Streitwert im Verfahren der einheitlichen und/oder gesonderten Gewinnfeststellung

NV: Geht der Antrag eines Beigeladenen über den klägerischen Antrag hinaus, so ist der maßgebliche Streitwert zu erhöhen, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist.

1. Die Ermittlung des Streitwerts einer (einheitlichen und/oder gesonderten) Gewinnfeststellungssache richtet sich nach den steuerlichen Auswirkungen, die die streitigen Feststellungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer haben können. 2. Geht allerdings der Antrag eines Beigeladenen über den klägerischen Antrag hinaus, so ist der maßgebliche Streitwert zu erhöhen, wenn über den entsprechenden Antrag entschieden worden ist.

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1; GKG § 3 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe