I.
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, die Umsatzsteuer 1992 vom bisher festgesetzten Betrag von 51.738 DM "auf ./. 21.938,30 Euro (./. 42.907,59 DM) herabzusetzen". Im Erinnerungsverfahren macht sie geltend, ihr eigentliches Rechtsschutzziel sei ausweislich der Klagebegründung darauf gerichtet gewesen, die Umsatzsteuer 1992 um 21.938,30 € (42.907,59 DM) herabzusetzen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. September 2010
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