BFH - Beschluss vom 09.07.2012
V E 6/11
Normen:
ZPO § 3;

Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen V E 6/11

DRsp Nr. 2012/20150

Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

NV: Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Sie sind nur dann nicht ausschlaggebend, wenn aus der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei zu erkennen ist, dass das Rechtsmittelbegehren über die Anträge hinausgeht.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den gestellten Anträgen, wie sie im Urteil wiedergegeben sind. Unklarheiten gehen dabei zulasten des Beschwerdeführers.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe

I.

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte beim Finanzgericht (FG) ausweislich des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils erfolglos beantragt, die Umsatzsteuer 1992 vom bisher festgesetzten Betrag von 51.738 DM "auf ./. 21.938,30 Euro (./. 42.907,59 DM) herabzusetzen". Im Erinnerungsverfahren macht sie geltend, ihr eigentliches Rechtsschutzziel sei ausweislich der Klagebegründung darauf gerichtet gewesen, die Umsatzsteuer 1992 um 21.938,30 € (42.907,59 DM) herabzusetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 16. September 2010 V B 8/10 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hatte danach die Erinnerungsführerin zu tragen.