Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Juli 2017 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 25.125,-- Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, da auch die angegriffene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den dortigen Berichterstatter als Einzelrichter erfolgt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 -
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