Mit Beschluss vom 11. April 2005 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Oktober 2004 als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 392 EUR fest.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|