BFH - Beschluss vom 12.10.2005
III E 3/05
Normen:
GKG § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 325

Streitwert in Kindergeldverfahren

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen III E 3/05

DRsp Nr. 2005/19907

Streitwert in Kindergeldverfahren

Der Streitwert berechnet sich in Kindergeldsachen, wenn für die Vergangenheit und Zukunft Kindergeld begehrt wird, aus den bis zur Klageerhebung geforderten Kindergeldbeträgen zzgl. des einfachen Jahresbetrages.

Normenkette:

GKG § 3 Abs. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 11. April 2005 verwarf der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 26. Oktober 2004 als unzulässig. Die Kosten wurden dem Kostenschuldner auferlegt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 392 EUR fest.