LSG Bayern - Beschluss vom 05.05.2021
L 4 KR 244/20 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 2; GKG § 63 Abs. 3 S. 2; RVG § 32 Abs. 2; SGG § 197a; GKG -KV Nr. 7600; GKG -KV Nr. 1900; RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; RVG -VV Nr. 3101 Nr. 2; GKG § 68 Abs. 3 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 383/16

Streitwert in kostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197a SGGFestsetzung des Streitwerts bei kostenpflichtigen Verfahren vor dem Sozialgericht bei Vergleich mit MehrwertZusätzliche Gerichtsgebühr bei Mehrwert des Vergleichs in kostenpflichtigen Verfahren vor dem Sozialgericht

LSG Bayern, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 244/20 B

DRsp Nr. 2023/6605

Streitwert in kostenpflichtigen Verfahren gemäß § 197a SGG Festsetzung des Streitwerts bei kostenpflichtigen Verfahren vor dem Sozialgericht bei Vergleich mit Mehrwert Zusätzliche Gerichtsgebühr bei Mehrwert des Vergleichs in kostenpflichtigen Verfahren vor dem Sozialgericht

1. Nach § 63 GKG ist ein Streitwert festzusetzen, wenn Gerichtsgebühren erhoben werden.2. Wird ein Vergleich in einem nach § 197a SGG kostenpflichtigen Verfahren geschlossen, wird der gerichtliche Vergleich durch die in diesem Verfahren erhobene allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten, sofern er lediglich den bisherigen Verfahrenswert betrifft.3. Soweit in einem sozialgerichtlichen Verfahren ein Vergleich (auch) über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird, fällt - neben der allgemeinen Verfahrensgebühr - eine besondere Gerichtsgebühr nach Nr. 7600 KV GKG für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs an. Für diese Gerichtsgebühr bedarf es einer Wertfestsetzung durch das Gericht. Neben dem Streitwert des Verfahrens, der Grundlage für die allgemeine Verfahrensgebühr ist, ist daher auch der Mehrwert des Vergleichs festzusetzen.4. Werden anderweitig gerichtlich anhängige Gegenstände mitverglichen, entsteht keine besondere Gerichtsgebühr. Ein Vergleichsmehrwert ist insoweit nicht festzusetzen.

Tenor