FG Köln - Beschluss vom 19.11.2001
10 Ko 6021/01
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 ; AO 1977 § 284 ; FGO § 114 ; GKG § 20 Abs. 3 ;

Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

FG Köln, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 10 Ko 6021/01

DRsp Nr. 2002/1042

Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1) Der Streitwert im Klageverfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig mit 50 v.H. der rückständigen Steuerbeträge zu bemessen. 2) Der Streitwert im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts zu bemessen. 3) Ist die einstweilige Anordnung darauf gerichtet, einen zeitlichen Aufschub der Zahlungsverpflichtung oder die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, ist der Streitwert mit 10 v.H. der rückständigen Abgabenforderung zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 ; AO 1977 § 284 ; FGO § 114 ; GKG § 20 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe: