I.
Der Erinnerungsführer war Kläger im Verfahren 8 K 3814/07 KV, in dem ein Anspruch des Erinnerungsführers auf Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens streitig war. Diesen Anspruch machte er vor folgendem Hintergrund geltend:
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