I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte beim Finanzgericht (FG) darauf geklagt, das Finanzamt (FA) zu verpflichten, zwei seiner Bediensteten zukünftig nicht mehr mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die am 4. August 2004 erhobene Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 242 EUR angesetzt, wobei sie nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den dort genannten Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 EUR zugrunde legte.
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