BFH - Beschluss vom 27.10.2005
VII E 8/05
Normen:
GKG § 52 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 344

Streitwert: Klage auf Nichtbefassung zweier Finanzbeamter mit steuerlichen Angelegenheiten des Kl.

BFH, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen VII E 8/05

DRsp Nr. 2005/19919

Streitwert: Klage auf Nichtbefassung zweier Finanzbeamter mit steuerlichen Angelegenheiten des Kl.

Ist eine Klage darauf gerichtet, dass FA zu verpflichten, zwei seiner Bediensteten künftig nicht mehr mit dem steuerlichen Angelegenheiten des Kl. zu befassen, so ist der Auffangstreitwert anzusetzen, wenn der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, wie groß das Interesse des Kostenschuldners an dem Nichtmitwirken der von ihm abgelehnten Bediensteten des FA ist.

Normenkette:

GKG § 52 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) hatte beim Finanzgericht (FG) darauf geklagt, das Finanzamt (FA) zu verpflichten, zwei seiner Bediensteten zukünftig nicht mehr mit seinen steuerlichen Angelegenheiten zu befassen. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die am 4. August 2004 erhobene Beschwerde des Kostenschuldners wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit 242 EUR angesetzt, wobei sie nach § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) den dort genannten Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 EUR zugrunde legte.