FG Münster - Beschluss vom 30.08.2010
11 Ko 1820/09 KFB
Normen:
GKG § 52; BRAGO § 118; BRAGO § 119; GKG § 13;

Streitwert nach Insolvenz

FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 11 Ko 1820/09 KFB

DRsp Nr. 2010/18723

Streitwert nach Insolvenz

1. Der Streitwert eines wegen Insolvenz unterbrochenen und wiedereröffneten Verfahrens ist auf den Betrag beschränkt, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Forderung zu erwarten ist. 2. War das Klageverfahren im zweiten Rechtszug nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung bereits unterbrochen und tendiert die Insolvenzquote gegen Null, dann ist als Streitwert der Mindeststreitwert von 1.000 EUR anzusetzen. 3. Der Begriff des Verwaltungsverfahrens gemäß des § 119 BRAGO erfasst neben der Erstellung von Steuererklärungen auch das Tätigwerden im Rahmen einer Außenprüfung.

Normenkette:

GKG § 52; BRAGO § 118; BRAGO § 119; GKG § 13;

Tatbestand:

I.

Der Erinnerungsgegner (Beklagter) hatte für die B GmbH & Co KG Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 erlassen, gegen die Herr I als Gesellschafter unter dem Aktenzeichen 11 K 3207/03 F Klage erhoben hat. Mit Beschluss des Amtsgerichts H vom 26.09.2006 wurde über das Vermögen des Herrn I das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt M bestellt. Die ESt-Forderungen, die aus den streitgegenständlichen festgestellten Einkünften resultieren, hat der Beklagte zur Insolvenztabelle gemeldet.