KG - Beschluss vom 09.11.2017
4 W 35/17
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 40; GKG § 45 Abs. 1 S. 2; ZPO § 260;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 323/16

Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

KG, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 4 W 35/17

DRsp Nr. 2017/16426

Streitwert sogenannter unechter Hilfsanträge im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages aufgrund des Widerrufs

Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u.a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe des Anspruchs der Bank sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, handelt es sich bei den Hilfsanträgen um sog. unechte Hilfsanträge. Unechte Hilfsanträge in einer solchen Form sind nach § 39 Abs. 1 GKG streitwertrelevant, und dies auch dann, wenn die Klage zurückgenommen wird und daher eine Entscheidung über die Hilfsanträge nicht ergeht. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Weder handelt es sich um eine zulässige Variante der grundsätzlich aner-kannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage, noch bieten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren. Anders als bei einer Teilklage folgt aus der Art der Antragstellung, dass in jedem Fall über das ganze Streitverhältnis erschöpfend entschieden werden sollte.