FG Hessen - Beschluss vom 02.04.2001
13 Ko 1200/01
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1073

Streitwert; Steuerberaterprüfung - Streitwert bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung

FG Hessen, Beschluss vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 13 Ko 1200/01

DRsp Nr. 2001/10696

Streitwert; Steuerberaterprüfung - Streitwert bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung

1. Bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung ist zur Berechnung des Streitwertes der zu erwartende fünffache Jahresgewinn zugrunde zu legen. 2. Der Streitwert reduziert sich auf die Hälfte, wenn bei Klagen wegen Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung lediglich das Bestehen der schriftlichen Prüfung streitig ist.

Normenkette:

GKG § 13 ;

Tatbestand:

Der Erinnerungsführer hat gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 13 K 360/99, in welchem er gegen das Hessische Ministerium der Finanzen wegen des Nichtbestehens der Steuerberaterprüfung klagte, Erinnerung eingelegt. In der Sache wendet er sich gegen die Höhe des vom Urkundsbeamten angesetzten Streitwertes in Höhe von 50.000,-- DM und beantragt, den Streitwert auf 10.000,-- DM oder niedriger festzusetzen.

Er begehrt somit eine Streitwertfestsetzung durch den Senat.

Entscheidungsgründe:

Auch der Senat hält den vom Urkundsbeamten festgesetzten Streitwert in Höhe von 50.000,-- DM für zutreffend.