BFH - Beschluß vom 18.06.1999
I E 1/99
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1505

Streitwert; überflüssige Klage

BFH, Beschluß vom 18.06.1999 - Aktenzeichen I E 1/99

DRsp Nr. 1999/8533

Streitwert; "überflüssige" Klage

1. Gem. § 13 Abs. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. 2. Der Streitwert von 8.000 DM gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG scheidet aus, sofern hinreichende Anhaltspunkt vorliegen, aus denen sich die unmittelbare oder mittelbare Bedeutung der Sache für den Kl. ergibt. 3. Liegen Anhaltspunkte zur Bedeutung der Sache vor, scheidet die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auch dann aus, wenn eine Klage sich im Ergebnis steuerlich und wirtschaftlich als "überflüssig" herausgestellt hat.

Normenkette:

GKG § 13 ;

Gründe: