FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.06.2014
8 Ko 1022/12
Normen:
FGO § 149 Abs. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; FGO § 139 Abs. 3 S. 3; StBGebV § 45; StBGebV § 40 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 2 Abs. 2; RVG § 7 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 1; RVG § 15 Abs. 2 S. 1; RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 22 Abs. 1; VV- RVG Nr. 3200; VV- RVG Nr. 3202; VV- RVG Nr. 1002; VV- RVG Nr. 1008; GKG § 52 Abs. 1; GrStG § 13 Abs. 1 S. 1; GrStG § 16 Abs. 2 S. 3;

Streitwert und Kostenfestsetzung bei gleichzeitiger, inhaltsgleicher Abfechtung eines Einheitswertsbescheids für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie des Grundsteuermessbetragsbescheids, späterer Rücknahme der Klage gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid und Abhilfe der Klage gegen den Einheitswertbescheid durch das FA auf gerichtliche Anregung hin

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.2014 - Aktenzeichen 8 Ko 1022/12

DRsp Nr. 2014/11184

Streitwert und Kostenfestsetzung bei gleichzeitiger, inhaltsgleicher Abfechtung eines Einheitswertsbescheids für einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie des Grundsteuermessbetragsbescheids, späterer Rücknahme der Klage gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid und Abhilfe der Klage gegen den Einheitswertbescheid durch das FA auf gerichtliche Anregung hin

1. Sind der angefochtene Einheitswertbescheid ebenso wie der am selben Tag ergangene, ebenfalls angefochtene Grundsteuermessbescheid an Ehegatten als hälftige Miteigentümer gerichtet, haben die Eheleute dem Prozessbevollmächtigten auch offensichtlich gemeinsam ein Mandat mit einem von diesem auch eingehaltenen einheitlichen Tätigkeitsrahmen erteilt und hat der Bevollmächtigte beide Bescheide mit identischer Begründung angefochten, so stehen dem Prozessvollmächtigten die Gebühren gem. § 7 Abs. 1 RVG nur einmal zu, da er in derselben Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 1 RVG tätig wurde.