I. Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 IX B 209/02 hat der Senat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das dessen Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) mit entsprechender Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 226 EURO an; hierbei legte sie einen Streitwert von 4 031 EURO zugrunde.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen den Kostenansatz mit der Begründung, dass die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag nicht zusammengerechnet werden dürften, da sie sich gegeneinander ausschlössen und der Hilfsantrag nur "argumentativ" und "nicht zusätzlich" gestellt worden sei.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|