FG Saarland - Beschluss vom 02.05.2013
1 K 1442/10
Normen:
GKG § 62 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BB 2013, 1942

Streitwert von Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung keine Berücksichtigung des Gewinnanteils von Gesellschaftern, die eine strafbefreiende Erklärung abgegeben haben

FG Saarland, Beschluss vom 02.05.2013 - Aktenzeichen 1 K 1442/10

DRsp Nr. 2013/16669

Streitwert von Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung keine Berücksichtigung des Gewinnanteils von Gesellschaftern, die eine strafbefreiende Erklärung abgegeben haben

1. Im Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung ist die Bedeutung der Sache nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen der angefochtenen Feststellung zu schätzen. 2. Der grundsätzlich anzusetzende Pauschalsatz von 25 % des streitigen Gewinns kann typisierend verändert werden, wenn erkennbar erscheint, dass bei den Gesellschaftern die steuerliche Auswirkung hiervon deutlich abweicht. 3. Von der Streitwertberechnung auszunehmen sind Gewinnanteile, die auf Gesellschafter entfallen, die von dem Klageverfahren insofern nicht betroffen sind, als ihre Steuerschuld abschließend und endgültig durch eine Selbstanzeige nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz festgelegt worden ist.

Der Streitwert wird auf 273.064 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

GKG § 62 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.