I. Mit Beschluss vom ... hat der Bundesfinanzhof (BFH) die von dem Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem es die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater abgewiesen hatte, als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner, ausgehend von einem Streitwert von 50 000 EUR, Kosten von 2 280 EUR auferlegt.
Hiergegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung. Er beantragt, den Streitwert wie in der Vorinstanz mit 25 000 EUR anzusetzen. Bei dem Kostenansatz sei zu berücksichtigen, dass das FG die Revision nicht zugelassen habe und somit eine Verhandlung in der Hauptsache beim BFH nicht erforderlich gewesen sei.
II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert entspricht dem Gesetz und steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH.
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