FG Hamburg - Beschluss vom 17.10.2005
V 286/99
Normen:
GKG (a.F.) § 13 ; GKG (n.F.) § 52 ;

Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

FG Hamburg, Beschluss vom 17.10.2005 - Aktenzeichen V 286/99

DRsp Nr. 2006/1125

Streitwertbemessung bei fehlender Steuerbelastung oder erstrebten Steuererhöhungen

1. Bei Klagen gegen Null-Bescheide kommt eine Streitwertbemessung nach dem Eingangswert der Streitwert-Tabelle in Betracht, wenn es sich um eine steuerlich und wirtschaftlich überflüssige Klageerhebung handelt. 2. Soll mit der Klage z.T. eine höhere Steuerbelastung als bisher erstritten werden, so kommt eine additive Berücksichtigung des Steuererhöhungsbetrages als Teilstreitwert nur in Betracht, wenn im Gesamtstreitwert der dafür maßgebende sonstige Vorteil nicht seinerseits bereits betragsmäßig enthalten ist.

Normenkette:

GKG (a.F.) § 13 ; GKG (n.F.) § 52 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger hatten sich im vorliegenden Verfahren in erster Linie gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung zur Wehr gesetzt, die der Beklagte nach einer Betriebsprüfung der Einkommens-, Gewerbe- und Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt hatte. Hinsichtlich der VSt 1993 bis 1996 war zusätzlich die Bewertung von Forderungen gegen die (Betriebs-)GmbH mit dem gemeinen Wert (1993: 1,8 Mio. DM; 1994: 6,3 Mio. DM; 1995 4,7 Mio. DM; 1996: 4,5 Mio. DM) statt mit Null DM streitig. In einem Teil der angefochtenen Bescheide war die Steuer auf Null DM festgesetzt. In einem weiteren Teil der angefochtenen Bescheide hätte das Klägerbegehren - Nichtberücksichtigung der Betriebsaufspaltung - zu höheren Steuern geführt.