I.
Die Kläger hatten sich im vorliegenden Verfahren in erster Linie gegen die Annahme einer Betriebsaufspaltung zur Wehr gesetzt, die der Beklagte nach einer Betriebsprüfung der Einkommens-, Gewerbe- und Vermögensbesteuerung zugrunde gelegt hatte. Hinsichtlich der VSt 1993 bis 1996 war zusätzlich die Bewertung von Forderungen gegen die (Betriebs-)GmbH mit dem gemeinen Wert (1993: 1,8 Mio. DM; 1994: 6,3 Mio. DM; 1995 4,7 Mio. DM; 1996: 4,5 Mio. DM) statt mit Null DM streitig. In einem Teil der angefochtenen Bescheide war die Steuer auf Null DM festgesetzt. In einem weiteren Teil der angefochtenen Bescheide hätte das Klägerbegehren - Nichtberücksichtigung der Betriebsaufspaltung - zu höheren Steuern geführt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|