Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.
1. Der Kläger wendet sich mit seiner Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. III des Beschlusses des Senats vom 15. Januar 2020 (Az. 3 ZB 18.1697).
2. Der Senat legt die Beschwerde zugunsten des Klägers als Gegenvorstellung aus. Als Streitwertbeschwerde wäre sie mangels Statthaftigkeit unzulässig, weil der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Beschwerde angefochten werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, §
3. Die Einwendungen des Antragstellers (Schriftsätze vom 26.3.2020 und 17.4.2020) geben indes keinen Anlass, den Streitwert zu ändern.
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