Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert durch das Gericht festzusetzen, weil der Bevollmächtigte des Klägers (Kl) dies beantragt hat.
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; der Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen.
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